Verwaltungsgerichtshof
22.11.2006
2004/08/0275
Eine Partei kann mangels Beschwer im zweiten Rechtsgang den Abspruch einer Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpfen, soweit dieser Abspruch schon in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid enthalten war und von dieser Partei nicht mit Beschwerde angefochten wurde. (Hier: verschiedene Zeiträume der Versicherungspflicht)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080275.X02