Verwaltungsgerichtshof
20.12.2006
2004/08/0221
Sind die vorzunehmenden Tätigkeiten durch den Arbeitsvertrag bzw. durch Richtlinien und eine allgemeine Arbeitsanweisung so detailliert festgelegt, dass damit der Ablauf der vereinbarten Arbeit vorgegeben ist, dann kommt dem Umstand, dass der Dienstnehmer bei seiner Tätigkeit (hier Experte für Asiatika am Dorotheum) daneben keine zusätzlichen konkreten Anweisungen erhalten hat, keine Bedeutung zu (Hinweis E 24.3.1992, 91/08/0117). Nach der Rsp kommt dem Fehlen fachlicher Weisungen bei der Beurteilung der Versicherungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG keine Bedeutung zu (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0152). Liegen aber sogar solche Anweisungen vor, dann sind sie ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Tätigkeit nicht in persönlicher Ungebundenheit erfolgte.