Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Geschäftszahl

2004/08/0202

Rechtssatz

Damit keine für die Annahme persönlicher Abhängigkeit wesentliche persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bedarf es der Vereinbarung einer generellen, das heißt nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse (wie z.B. Krankheit oder Urlaub) beschränkten Vertretungsbefugnis (Hinweis E 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Eine solche generelle Vertretungsbefugnis hat mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen beziehungsweise mit einem Recht, ausnahmsweise unter besonderen Umständen eine Ersatzarbeitskraft zu stellen, nichts zu tun (Hinweis E 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222).

Beachte

Besprechung in:

DRdA 2 aus 2007,, 137-143;