Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Geschäftszahl

2004/08/0101

Rechtssatz

Besteht auf Grund einer Kursvereinbarung durch jeweils längere Zeiträume eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen, ist die persönliche Abhängigkeit zu bejahen und liegt im Recht des Auftraggebers auf vorzeitige Absetzung des Kurses im Falle der Nichteinhaltung oder der nicht entsprechenden Ausführung der Tätigkeit eine Sanktionsmöglichkeit und damit eine disziplinäre Verantwortlichkeit des nach abgehaltenen Kursstunden honorierten Leistungserbringers vor (Hinweis E 19. März 1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984). (Hier: Aerobic-Trainerin)