Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Geschäftszahl

2004/08/0099

Rechtssatz

Es kann dem Gesetzgeber, der bei der Feststellungsverjährung eine längere Frist vorgesehen hat als bei der Einhebungsverjährung, nicht ein Norminhalt zugesonnen werden, nach welchem eine z.B. bescheidmäßige Feststellung der Beitragspflicht gleichsam ins Leere ginge, wenn sie zwar unter dem Aspekt der Feststellungsverjährung rechtzeitig wäre, unter dem Aspekt der Einhebungsverjährung aber dann nicht mehr vollstreckt werden könnte, weil dieser Bescheid z.B. mehr als zwei Jahre nach der erstmaligen Erlassung eines Rückstandsausweises erlassen worden ist. Die Frist der Einhebungsverjährung kann daher nicht früher ablaufen als die der Feststellungsverjährung; sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn nach der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises der Beitragsschuldner die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt: Ist weder die Frist der Feststellungsverjährung noch die Frist der Einhebungsverjährung abgelaufen, dann hat eine Verfahrenshandlung, welche die erstgenannte Frist unterbricht, dieselbe Wirkung auch auf die zuletzt genannte Frist. Die Einhebungsverjährung beginnt dann erst wieder mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld neu zu laufen.