Verwaltungsgerichtshof
22.12.2004
2004/08/0099
Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Einhebungsverjährung Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (Hinweis E 30. September 1997, 95/08/0263, VwSlg 14749 A/1997).