Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Geschäftszahl

2004/08/0099

Rechtssatz

Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Einhebungsverjährung Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (Hinweis E 30. September 1997, 95/08/0263, VwSlg 14749 A/1997).