Verwaltungsgerichtshof
22.12.2004
2004/08/0099
GRS wie 89/08/0147 E 5. März 1991 VwSlg 13398 A/1991 RS 4
Dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG entspricht es, daß immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzlichen Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird (Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116).