Verwaltungsgerichtshof
16.11.2005
2004/08/0089
GRS wie 89/13/0212 E 4. April 1990 RS 1
(Hier zur Unterlassung der Meldung einer Beschäftigung)
Es ist gemäß Paragraph 1298, ABGB Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten gem Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.