Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Geschäftszahl

2004/08/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0213 E 31. Jänner 1995 VwSlg 14216 A/1995 RS 14 (Hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Ist dem Subordinations-Franchise-Nehmer durch Einzelanweisungen hinsichtlich der Ausführung und Gestaltung seiner Tätigkeit seitens des Franchise-Gebers jeder (unternehmerische) Spielraum, jede eigene unternehmerische-kaufmännische Entscheidungsfreiheit genommen, sodaß ihm keine respektable Restautonomie mehr verbleibt, ist er durch Eingriffe des Franchise-Gebers mit Einzelanweisungen in seine Finanzierungsentscheidungen und Investitionsentscheidungen Angestellter in seinem eigenen Geschäftsvertrieb. Selbst wenn daher das jeweilige Rechtsverhältnis des Zeitungskolporteurs mit der Vertriebsgesellschaft Parallelen mit einem Waren-Subordinations-Franchising eines Einzelunternehmers ohne Berechtigung, Gehilfen beizuziehen, haben sollte, hindert dies bei Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit nicht die Qualifizierung dieses Rechtsverhältnisses als einheitliches Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (Hinweis E 28.4.1988, 87/08/0032; E 15.12.1992, 91/08/0077) und als einheitliches Arbeitsverhältnis iSd Paragraph 1151, ABGB.