Verwaltungsgerichtshof
21.12.2005
2004/08/0066
GRS wie 2001/08/0107 E 5. Juni 2002 RS 7
[Gleichgültig ob ein solcher bindender Bescheid vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen. Aus Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz ASVG kann daher kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist, mag letzteres auch häufig der Fall sein.]
Eine wesentliche Bedeutung der Verweisung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auf die ersten beiden Sätze des Paragraph 47, Absatz 2, EStG liegt jedenfalls darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/08/0067 E 24. Jänner 2006
Besprechung in:
ZAS 06 aus 2006,, S 259 - S 264;