Verwaltungsgerichtshof
20.12.2006
2004/08/0055
Dem Krankenversicherungsträger kommt im Verfahren betreffend die Beitragspflicht gemäß Paragraph 5 b, AMPFG weder aus eigenem Recht noch vom Arbeitsmarktservice abgeleitete subjektiv öffentliche Rechte zu und daher auch nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei (mit ausführlicher Begründung).