Verwaltungsgerichtshof
20.12.2006
2004/08/0055
Die Wahrung der rechtlichen Interessen der Verwaltung an einem ordnungsgemäßen Vollzug findet - abgesehen von den Fällen einer möglichen Amtsbeschwerde iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG - darin ihren Ausdruck, dass die jeweils oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, sofern sie nicht ohnehin als belangte Behörde am Verfahren beteiligt ist, vom Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 29, VwGG zu verständigen ist und gemäß Paragraph 22, VwGG das Recht hat, an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren einzutreten.