Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.08.2004

Geschäftszahl

2004/08/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0138 E 3. Juli 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Eine auf Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gestützte bescheidmäßige - bloße - Feststellung der Beitragsgrundlagen erweist sich im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Beitragsgrundlage für die Leistungsbemessung nicht als rechtswidrig, soferne von keiner berechtigten Partei ausdrücklich eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung konkreter Beiträge begehrt wurde (Hinweis E 19.3.1987, 86/08/0239).