Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Geschäftszahl

2004/08/0015

Rechtssatz

Essenszuschüsse, die jedem Dienstnehmer, unabhängig von Urlaub, Krankenstand und Feiertagen, immer in gleicher Höhe zukommen und somit nicht leistungs- oder verwendungsabhängig sind, sondern lediglich das Vorliegen der Dienstnehmerstellung als Voraussetzung haben, unterscheiden sich nicht von anderen Entgeltbestandteilen, die auf Grund der Stellung als Dienstnehmer bezogen werden. Dass für die Bemessung des 13. und 14. Monatsgehaltes gerade jene Zahlungen heranzuziehen sind, die regelmäßig und nicht leistungs- und verwendungsabhängig gewährt werden, kommt (hier) auch dadurch zum Ausdruck, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, KollV Angestellte Handwerk Gewerbe Dienstleistung 2002 in Bezug auf Provisionsbezieher ausdrücklich nur auf das Fixum abstellt (Hinweis E 20.6.2001, 96/08/0291). Die gegenständlichen Geldleistungen sind daher bei der Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes einzubeziehen.