Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Geschäftszahl

2004/08/0015

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Regelungen der Paragraph 11, Absatz eins und 2 KollV Angestellte Handwerk Gewerbe Dienstleistung 2002 ergibt sich, dass der Begriff "Fixum" im Absatz 2, des Paragraph 11, nicht anders zu verstehen ist als im Absatz eins, Er bezeichnet somit das Monatsgehalt, das Provisionsbezieher, mit denen nicht nur Provision vereinbart ist, außer der Provision beziehen. Die Verwendung dieses Begriffes in den Klammerausdrücken des Absatz 2, stellt somit lediglich klar, dass die Provisionen dann, wenn außer ihnen auch ein Monatsgehalt bezogen wird, nicht zur Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes heranzuziehen sind.