Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Geschäftszahl

2004/08/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0095 E 16. Juni 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage der Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen ist - anders als z.B. jene des Paragraph 10, AZG - gesetzlich nicht geregelt. Es liegt daher in der Ingerenz der Partner des Kollektivvertrages, nicht nur festzulegen, ob Sonderzahlungen gebühren, sondern auch die Art und Weise von deren Berechnung - vorbehaltlich günstigerer einzelvertraglicher Regelungen - vorzugeben.