Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/07/0196
Zwangsstrafen sind keine Strafen im strafrechtlichen Sinn. Schon deshalb kann aus den Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz 2, VStG, 411 StPO sowie 548 ABGB für die Frage des Überganges einer Zwangsstrafe auf einen Rechtsnachfolger - die in den Paragraphen 14, Absatz 2, VStG und 411 StPO anders geregelt wird als in Paragraph 548, ABGB - nichts gewonnen werden.