Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2005

Geschäftszahl

2004/07/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0063 B 11. Juli 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG treten bei Zutreffen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne daß es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden Ausspruches in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist zulässig; sie hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu, wenn die nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonsten vorerst ein eigener Bescheid zu erlassen ist (Hinweis E 24.1.1980, 2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1980).