Verwaltungsgerichtshof
06.07.2006
2004/07/0141
Dient die Verfüllung von Abfällen der Schaffung eines technisch erforderlichen Unterbaues für einen (zB asphaltierten) Verkehrsweg, dann erfüllt diese Maßnahme, wie sich bereits aus der beispielsweisen Aufzählung in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 ergibt, eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme (Hinweis E 20. Februar 2003, 2002/07/0025; E 22. April 2004, 2003/07/0173).(Hier wurden die Baurestmassen zum Zweck des Unterbaues für eine darauf liegende 0,1 m dicke Gräderschicht und eine 0,1 m dicke Asphaltschicht eingebracht.)