Verwaltungsgerichtshof
06.07.2006
2004/07/0141
Eine (bloße) Duldung in dem Sinn, dass der Grundstückseigentümer die beitragspflichtige Tätigkeit geduldet hat, ist dem Tatbestand des Paragraph 4, Ziffer 4, ALSAG 1989 zu unterstellen. Paragraph 4, Ziffer 4, ALSAG 1989 ist nur subsidiär, dh nur, wenn keine Haftung nach Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 ALSAG 1989 in Frage kommt, anzuwenden.