Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Geschäftszahl

2004/07/0141

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen.