Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Geschäftszahl

2004/07/0130

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 5.10.1999, C-175/98 und C-177/98 ("Lirussi"), ausgeführt, dass die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen ist, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hievon ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ferner hat er in diesem Urteil ausgeführt, dass die zeitweilige Lagerung der "Bewirtschaftung" und damit dem Einsammeln von Abfällen vorausgeht und eine vorbereitende Handlung zu einem der in diesen Anhängen der Abfall-RL aufgeführten Vorgänge der Verwertung und Beseitigung darstellt. Die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln am Entstehungsort ist somit als Vorgang zu definieren, der einen Vorgang der Abfallbewirtschaftung im Sinn von Artikel eins, Litera d, der Abfall-RL vorbereitet, und fällt nicht unter den Begriff der "Bewirtschaftung" im vorgenannten Sinn.