Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2004/07/0130
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 5.10.1999, C-175/98 und C-177/98 ("Lirussi"), unter Hinweis auf die Anhänge römisch zwei A D 15 und römisch zwei B R 13 zur Abfall-RL ausgeführt, dass die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen ist und (lediglich) die "zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln" hievon ausdrücklich ausgeschlossen ist.