Verwaltungsgerichtshof
19.07.2007
2004/07/0125
Wird von der Behörde ausgesprochen, dass Sach- oder Dienstleistungen für die eingeräumten Dienstbarkeiten nicht zu leisten seien, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen. Entscheidungen solchen Inhaltes unterliegen der im Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 angeordneten sukzessiven Gerichtskompetenz und entziehen sich deshalb nicht nur einer Anfechtung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug, sondern auch einer Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 11. März 1999, 98/07/0186).