Verwaltungsgerichtshof
02.06.2005
2004/07/0064
GRS wie 97/07/0007 E 10. Juni 1997 RS 3
(Partei war hier die Betreiberin einer Wasserversorgungsanlange. Dies führt im Ergebnis zu einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, da die Partei nur eine eingeschränkte Parteistellung hat und im Verfahren zulässigerweise nur die Beeinträchtigung dieses Wasserrechtes geltend machen kann. In diesen Grenzen bewegt sich daher auch die Prüfungsbefugnis der belBeh im Rahmen des Berufungsverfahrens.)
Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlaß der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei (hier: des Fischereiberechtigten) aufzugreifen (Hinweis E 24.1.1991, 89/06/0106).