Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Geschäftszahl

2004/07/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0007 E 10. Juni 1997 RS 3

(Partei war hier die Betreiberin einer Wasserversorgungsanlange. Dies führt im Ergebnis zu einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, da die Partei nur eine eingeschränkte Parteistellung hat und im Verfahren zulässigerweise nur die Beeinträchtigung dieses Wasserrechtes geltend machen kann. In diesen Grenzen bewegt sich daher auch die Prüfungsbefugnis der belBeh im Rahmen des Berufungsverfahrens.)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlaß der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei (hier: des Fischereiberechtigten) aufzugreifen (Hinweis E 24.1.1991, 89/06/0106).