Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2004/07/0050
Wird von einem durch einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 Verpflichteten ein Zustand geschaffen, bei dem keine Gewässergefährdung mehr zu besorgen ist, dann wäre der wasserpolizeiliche Auftrag nicht vollstreckbar und seine Nichtbefolgung nicht strafbar. Sobald aber wieder jener Zustand herstellt wird, der zu einer Gewässergefährdung führt, und den Anlass für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages gegeben hat, ist dieser auch wieder vollstreckbar und seine Nichtbefolgung strafbar. Mit dem Titelbescheid wurde eine Verpflichtung geschaffen, die bei deren Befolgung nicht erlischt, sondern bei einem neuerlichen Zuwiderhandeln nach wie vor wirksam ist (Hinweis E 20.6.1988, 88/10/0053).