Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Geschäftszahl

2004/07/0050

Rechtssatz

Wird von einem durch einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 Verpflichteten ein Zustand geschaffen, bei dem keine Gewässergefährdung mehr zu besorgen ist, dann wäre der wasserpolizeiliche Auftrag nicht vollstreckbar und seine Nichtbefolgung nicht strafbar. Sobald aber wieder jener Zustand herstellt wird, der zu einer Gewässergefährdung führt, und den Anlass für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages gegeben hat, ist dieser auch wieder vollstreckbar und seine Nichtbefolgung strafbar. Mit dem Titelbescheid wurde eine Verpflichtung geschaffen, die bei deren Befolgung nicht erlischt, sondern bei einem neuerlichen Zuwiderhandeln nach wie vor wirksam ist (Hinweis E 20.6.1988, 88/10/0053).