Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Geschäftszahl

2004/07/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0020 E 25. Juni 2001 RS 2

(Hier nur erster Satz; im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996; Dass der Bf mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage war, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, befreit ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es wäre an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen wurden.)

Stammrechtssatz

Da es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen iSd Paragraph 3, Absatz 6, Litera b und Paragraph 5, Absatz 7, Litera b, VerpackV 1992 iZm Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, AWG 1990 um ein Unterlassungsdelikt handelt, besteht dieses strafbare Verhalten so lange fort, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind. der Lauf der Verjährungsfrist iSd Paragraph 31, Absatz 2, VStG beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.