Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2004/07/0041
GRS wie 85/18/0153 E 29. September 1989 VwSlg 13014 A/1989 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Paragraph 21, VStG ist als Anordnung zu verstehen, welche die Behörde verpflichtet, bei Zutreffen der genannten Kriterien von einer Strafe abzusehen.)
Nach stRSp des VwGH ermächtigt Paragraph 21, VStG die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessenübung, sondern der Besch hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.