Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2004/07/0041
Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 soll die Kontrolle der Einhaltung der ua dem Abpacker obliegenden Rücknahmeverpflichtung für von ihm in Verkehr gesetzte Verpackungen ermöglichen. Es kann daher nicht so sein, dass tatbestandsmäßig nur eine mit der Unterlassung (der stofflichen) Verwertung einhergehende Meldung ist. Damit bestünde nämlich, unabhängig davon, ob eine solche nun möglich ist oder nicht, die entsprechende Verpflichtung immer dann nicht, wenn nicht alle der in Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 genannten Tatbestandselemente vorliegen. So auch zB, wenn der Verpflichtete die Verpackungen überhaupt nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht meldet und auch nicht - nach Maßgabe des Paragraph 10, legcit - verwertet. Diese Auslegung kann Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 jedoch nicht unterstellt werden. Vielmehr sind die einzelnen Elemente losgelöst voneinander zu betrachten. Dass jedenfalls Nachweise über die zurückgenommenen Verpackungen - unabhängig von der nachfolgenden Form der Verwertung - zu erbringen sind, ergibt sich aus der genannten Bestimmung eindeutig.