Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2004/07/0041
Dass der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 nur erfüllt wäre, wenn ein Verstoß gegen alle darin genannten Tatbestandselemente vorliegt, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Strafbar ist vielmehr die nicht erfolgte Erfassung und nachfolgende Unterlassung der Übermittlung des entsprechenden Nachweises der Rücknahme der entsprechenden Verpackungen. Der Nachweis hat die Angaben gemäß Anlage 3 der VerpackV 1996 zu enthalten. Diese stehen insofern nicht in direktem Zusammenhang mit der nachfolgenden Verwertung, weil sich die entsprechenden Angaben lediglich auf die zurückgenommenen Verpackungen beziehen. Der Tatvorwurf der unterlassenen Meldung ist also in Zusammenhang mit Anlage 3 losgelöst von einer Verwertung strafbar.