Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2004/07/0041
Paragraph 7, Absatz 2, VerpackV 1996 unterscheidet nicht zwischen stofflicher und thermischer Verwertung. Mangels Präferenz einer Verwertungsart ist jeweils zu prüfen, ob die Verwertung stofflicher oder thermischer Art nicht zumindest unverhältnismäßig erschwert ist.