Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Geschäftszahl

2004/07/0041

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz 2, VerpackV 1996 unterscheidet nicht zwischen stofflicher und thermischer Verwertung. Mangels Präferenz einer Verwertungsart ist jeweils zu prüfen, ob die Verwertung stofflicher oder thermischer Art nicht zumindest unverhältnismäßig erschwert ist.