Verwaltungsgerichtshof
31.03.2005
2004/07/0035
GRS wie 95/07/0176 E 28. Februar 1996 RS 3
(Hier mit dem Zusatz, dass sich zwar in solchen Fällen die Abgrenzungsproblematik zum Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeit ergeben kann, wobei eine bestehende Vereinbarung den Tatbestand des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 wohl ausschlösse.)
Der Ausspruch eines Bescheides nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Grundstücke gegeben sind, weil die notwendigen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, ist im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn man davon ausgeht, daß Paragraph 111, Absatz 4, WRG wegen des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme nicht zur Anwendung kommt, da die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als eingeräumt anzusehen sind.