Verwaltungsgerichtshof
22.04.2004
2004/07/0017
Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, und den an der Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (Paragraph 29, Absatz 3, legcit) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu.