Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2006

Geschäftszahl

2004/06/0197

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde in der Kundmachung der mündlichen Verhandlung auf die allfällige Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung hingewiesen - allerdings in der Diktion des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, indem die Nachbarn auf den Verlust der Parteistellung hingewiesen wurden "soweit" statt "wenn" (im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) "sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben". Beiden Fassungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ist gemeinsam, dass die Parteistellung nur beibehalten wird, wenn (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben wurden (Hinweis E vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0259). In Bezug auf diese Rechtsfolge war es daher nicht von Bedeutung, dass in der Kundmachung das Wort "soweit" und nicht das Wort "wenn" verwendet wurde.