Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2005

Geschäftszahl

2004/05/0259

Rechtssatz

Die Hinderung an der Teilnahme an der Bauverhandlung und der Erhebung von Einwendungen könnte einen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG darstellen. Träfe dies zu, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, die Einwendungen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzutragen. Nun wäre hier das behauptete Hindernis (Hinderung der Beschwerdeführerin daran, an der Bauverhandlung teilzunehmen und dort Einwendungen zu erheben) mit dem Ende der Bauverhandlung weggefallen. Die erst in der Berufung, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des Paragraph 42, Absatz 3, AVG, nachgetragenen Einwendungen waren somit jedenfalls verspätet und vermochten nicht, der Beschwerdeführerin die verloren gegangene Parteistellung wieder zu verschaffen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0044; dieses betraf zwar die Rechtslage nach der Bauordnung für Wien, die darin dargelegten Grundsätze lassen sich aber auch auf die gleich gelagerte Problematik des Paragraph 42, Absatz 3, AVG übertragen).