Verwaltungsgerichtshof
27.02.2006
2004/05/0258
Ein Austausch der Außenmauern wäre (zumindest) im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Oö BauO anzeigepflichtig, weil eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile vergleiche dazu das zur Nö BauO 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024, wonach bei einer Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen keine "Instandsetzung" vorliegt) und den Brandschutz ist. (Daraus folgt, dass die hier vorgenommene geänderte Ausführung, isoliert betrachtet, nicht bewilligungsfrei ist, sodass Paragraph 39, Absatz 3, Oö BauO nicht Anwendung findet.)