Verwaltungsgerichtshof
09.11.2004
2004/05/0229
In seinem Beschluss vom 1. Oktober 2002, VfSlg. 16648 aus 2002,, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine frühere Rechtsprechung zu Paragraph 40, Absatz eins, MRG, wonach sowohl bei einer meritorischen als auch bei einer (hier gar nicht vorliegenden) zurückweisenden Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde die Entscheidung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft trete und dem Gericht die volle Jurisdiktion in der eigentlichen Sache eröffne. Diese Rechtsprechung sei auf die im Wesentlichen gleich lautenden Regelungen des ElWOG und des BG Regulierungsbehörden übertragbar. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes an. Die durch die Anrufung des Gerichtes und das Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides eröffnete volle Jurisdiktion der Gerichte verbietet die von der Beschwerdeführerin geforderte und in ihren Beschwerdegründen dargelegte Überprüfung - in welcher Richtung auch immer - des angefochtenen Bescheides. Abgesehen davon, dass nunmehr alleine dem Gericht die Sachentscheidungskompetenz über den Antrag der Beschwerdeführerin zukommt, kann ein außer Kraft getretener Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen. Selbst wenn die Beschwerde vor Einbringung der Klage eingebracht worden wäre, müsste die Klagseinbringung zu einer Klaglosstellung und Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führen.