Verwaltungsgerichtshof
28.04.2006
2004/05/0194
Wird die straßenrechtliche Bewilligung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so würde dies - im Hinblick auf die ex tunc-Wirkung dieser Aufhebung (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) - für einen gleichfalls beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Enteignungsbescheid bewirken, dass dieser Enteignungsbescheid schon allein deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben wäre vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0038). Solange eine solche Aufhebung nicht erfolgt ist, ist jedoch die Behörde an einen rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid ungeachtet dessen gebunden, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. November 1986, Zl. 85/03/0054). Der straßenbaurechtliche Bewilligungsbescheid entfaltet gegenüber dem Enteignungsbescheid die aufgezeigte Bindungswirkung nicht deshalb, weil er unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde, in deren Verfahren die Frage als Vorfrage auftritt, ist. Vielmehr ist eine rechtliche Situation gegeben, in welcher die Erlassung eines Enteignungsbescheides nur zulässig ist, wenn ein rechtskräftiger anderer Bescheid, nämlich die straßenbaurechtliche Bewilligung, vorliegt. Es ist dies eine Situation, die als Normierung einer Tatbestandswirkung bezeichnet wird vergleiche Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 579, m. w. N.).