Verwaltungsgerichtshof
14.10.2005
2004/05/0174
Eine Enteignung ist dann nicht zulässig, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen ergeben vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, Zl. 98/07/0034, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0175