Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2005

Geschäftszahl

2004/05/0174

Rechtssatz

Eine Enteignung ist dann nicht zulässig, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen ergeben vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, Zl. 98/07/0034, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/05/0175