Verwaltungsgerichtshof
07.09.2004
2004/05/0139
Wenn die Beschwerdeführerinnen Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen geltend machen, handelt es sich um Immissionen, die ausschließlich während der Bauausführung entstehen. Auch im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsauffassung wiederholt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/05/0001). In einem gleichfalls zur Kärntner Bauordnung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 1995, Zl. 95/05/206, wurde ausgeführt, dass es sich bei einem Vorbringen, es sei "auf jeden Fall zu prüfen, ob durch etwaige Sprengarbeiten keine Beeinträchtigung des Brunnens aber auch des Mauerwerkes meines Hauses ... eintreten kann", um eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit desselben handelt. Zwar können Einwendungen der Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, K-BauO auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden vergleiche das Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0918). Auch insofern muss aber eine Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung drohen; dafür leisten die Bestimmungen der Paragraphen 29 und 34 K-BauO Vorsorge.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/05/0140