Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Geschäftszahl

2004/05/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0186 E 11. Dezember 1990 RS 5

(Hier Zusatz: Ein Verschulden des Beteiligten ist somit nur dann anzunehmen, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen.)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegt, ist in jedem Fall vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen (Hinweis E 22.10.1985, 85/07/0112).