Verwaltungsgerichtshof
27.06.2006
2004/05/0099
GRS wie 89/07/0186 E 11. Dezember 1990 RS 5
(Hier Zusatz: Ein Verschulden des Beteiligten ist somit nur dann anzunehmen, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen.)
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegt, ist in jedem Fall vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen (Hinweis E 22.10.1985, 85/07/0112).