Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Geschäftszahl

2004/05/0099

Rechtssatz

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dass dann, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig war, die Partei gemäß Paragraph 76, AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen hat, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hat (hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/05/0058 m.w.N.), dann muss dies umso mehr für den Fall gelten, dass es zur (nicht notwendigen) Amtshandlung bzw. Beweisaufnahme in einem amtswegigen Verfahren gekommen ist. (Hier trifft dies nicht zu: Eine Notwendigkeit der hier erfolgten Beweisaufnahme und der durchgeführten Verhandlung ist auf Grund der sich aus Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz Bgld BauG ergebenden Verpflichtung der Behörde jedenfalls zu bejahen.)