Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Geschäftszahl

2004/05/0099

Rechtssatz

Paragraph 25, Bgld. BauG hat vordringlich die Gewährleistung der Einhaltung der Bauvorschriften während der Bauausführung im Auge vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0004). Paragraph 25, Absatz eins, Bgld. BauG richtet sich an die Behörde; wenn der begründete Verdacht einer Übertretung besteht, hat die Baubehörde eine Bauüberprüfung vorzunehmen. Eine diesbezügliche Antragslegitimation einer Partei, insbesondere eines Nachbarn, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Ein begründeter Verdacht einer Übertretung kann sich aber auf Grund einer Anzeige oder einer nicht von vornherein als mutwillig zu erkennenden Mitteilung eines Dritten (meist Nachbarn) ergeben (Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, 352).