Verwaltungsgerichtshof
27.06.2006
2004/05/0027
Die Erfüllungsfrist kann gesondert angefochten werden, sodass der Auftrag allein in Rechtskraft erwächst (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz. 61). (Im Beschwerdefall kann der Berufung des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin eine solche Beschränkung allerdings nicht entnommen werden.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/05/0028
2004/05/0030
2004/05/0029