Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Geschäftszahl

2004/05/0027

Rechtssatz

Die Erfüllungsfrist kann gesondert angefochten werden, sodass der Auftrag allein in Rechtskraft erwächst (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz. 61). (Im Beschwerdefall kann der Berufung des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin eine solche Beschränkung allerdings nicht entnommen werden.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/05/0028

2004/05/0030

2004/05/0029