Verwaltungsgerichtshof
27.06.2006
2004/05/0027
Bei Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes ist nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0094 m.w.N.). Insbesondere kommt eine Bedachtnahme auf einen unter den Eigentümern stattfindenden Zivilprozess nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0266), sodass es auch hier nicht darauf ankommen kann, ob erst die Zustimmung eines Miteigentümers im Außerstreitverfahren erwirkt werden muss.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/05/0028
2004/05/0030
2004/05/0029