Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Geschäftszahl

2004/05/0027

Rechtssatz

Die Bewilligungsfähigkeit stellt keine Vorfrage im Auftragsverfahren dar und ist in diesem nicht zu prüfen (Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, 355). Ein Beseitigungsauftrag ist ja auch dann zulässig, wenn ein Verfahren über eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist, wobei während der Anhängigkeit keine Strafbarkeit besteht und ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden darf (Moritz, a.a.O., 353).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/05/0028

2004/05/0030

2004/05/0029