Verwaltungsgerichtshof
27.06.2006
2004/05/0027
Die Bewilligungsfähigkeit stellt keine Vorfrage im Auftragsverfahren dar und ist in diesem nicht zu prüfen (Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, 355). Ein Beseitigungsauftrag ist ja auch dann zulässig, wenn ein Verfahren über eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist, wobei während der Anhängigkeit keine Strafbarkeit besteht und ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden darf (Moritz, a.a.O., 353).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/05/0028
2004/05/0030
2004/05/0029