Verwaltungsgerichtshof
24.02.2004
2004/05/0022
Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der Erlassung des Bauauftrages sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, betreffen aber keine Umstände, die bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes und somit auch bei der Verlängerung der Erfüllungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu beachten sind. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach Paragraph 68, Absatz 7, AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt.