Verwaltungsgerichtshof
24.02.2004
2004/05/0022
GRS wie 97/05/0209 E 16. September 1997 RS 1
Aus Paragraph 68, Absatz 2, AVG und Paragraph 68, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 7, AVG ergibt sich, daß der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 29.3.1995, 95/05/0017, E 27.6.1997, 97/05/0168).