Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Geschäftszahl

2004/05/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0209 E 16. September 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 68, Absatz 2, AVG und Paragraph 68, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 7, AVG ergibt sich, daß der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 29.3.1995, 95/05/0017, E 27.6.1997, 97/05/0168).