Verwaltungsgerichtshof
24.02.2004
2004/05/0022
In der Bauordnung für Wien ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Konsenswidrigkeiten verlängert werden kann. Die gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - als eine Frist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG res iudicata entgegen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0209, m. w. N.).