Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2004/05/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0224 E 13. April 1993 RS 2

Hier ohne Klammerausdruck am Ende.

Stammrechtssatz

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nicht verletzt, wenn ein befangenes Organ an der Entscheidung eines Kollegialorgans mitwirkt, weil die Mitwirkung befangener Mitglieder an der Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde deren Zuständigkeit nicht berührt (Hinweis E VfGH 27.6.1973, B 17, 18/73, VfSlg 7082; im Beschwerdefall nahm der Bürgermeister, der den Bescheid erster Instanz erlassen hatte, an der Sitzung des Gemeinderates als Berufungsbehörde teil).